vendredi 18 février 2011

Discounter müssen Sonderangebote wirklich vorhalten

Verbraucherschützer haben vor dem BGH gegen Lidl gewonnen. Lockvogel-Angebote müssen mindestens bis 14 Uhr verfügbar sein, sonst droht Strafe.




Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat den Schutz der Verbraucher vor sogenannten Lockvogel-Angeboten gestärkt. Wenn Geschäfte mit günstigen Angeboten Käufer anlocken, müssen sie die beworbenen Waren eine gewisse Zeit vorrätig haben. Supermärkte oder Kleidungsgeschäfte, die Sonderangebote zwar im Prospekt abdrucken, aber in ihren Filialen kaum oder gar nicht zum Kauf anbieten, drohen Strafen, wie die Richter in einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung bestätigten.







Edeka-Gruppe

Die Edeka-Gruppe aus Hamburg ist die Nummer eins unter den deutschen Lebensmittel-Einzelhändlern. Sie erzielte 2009 einen Gesamtumsatz (brutto inkl. Mehrwertsteuer) von 43,644 Millionen Euro und damit ein Plus von 16,1 Prozent.



.Rewe-Group

Die Rewe-Gruppe aus Köln lag 2009 mit einem Gesamtumsatz von 36,273 Millionen Euro (Veränderung zum Vorjahr: 6,7 Prozent) auf Platz 2.



.Metro-Gruppe

Die Metro-Gruppe aus Düsseldorf rangierte 2009 auf Platz 3 unter den Lebensmittelhändlern. Sie erzielte einen Gesamtumsatz von 30,690 Millionen Euro (Veränderung zum Vorjahr: minus 2,8 Prozent).



.Schwarz-Gruppe

Vierter war die Schwarz-Gruppe aus Neckarsulm mit einem Gesamtumsatz im Jahr 2009 von 27,375 Millionen Euro (Veränderung zum Vorjahr: plus 3,3 Prozent).



.Aldi-Gruppe

Die Aldi-Gruppe der Albrecht-Brüder aus Mülheim/Essen lag mit einem Gesamtumsatz von 25,450 Millionen Euro 2009 (Veränderung zum Vorjahr: plus 3,9 Prozent) auf Platz 5. Davon entfielen auf Aldi Süd 13,750 Millionen Euro und auf Aldi Nord 11,700 Millionen Euro.



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Im vorliegenden Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen gegen Lidl geklagt, weil sie Angebote der Supermarkt-Kette für ein reines Lockmittel hielt. Die Käufer hätten nicht ausreichend die Chance gehabt, die Ware auch zu erwerben. Laut den Verbraucherschützern warb der Discounter 2008 für eine irische Buttersorte und für Flachbildschirme. Die Werbung für die Butter galt demnach für die Gültigkeitsdauer des Prospekts. Die Flachbildschirme lockten mit der Einschränkung, der Artikel könne bereits am ersten Tag des Angebots ausverkauft sein.



Tatsächlich sei die Butter aber schon am ersten Tag des Sonderangebots in mehreren Filialen mittags nicht mehr erhältlich gewesen, monierten die Verbraucherschützer. Die Flachbildschirme seien in mehreren Geschäften schon bei der Öffnung um 8.00 Uhr am Morgen nicht zu bekommen gewesen. Deshalb klagte die Verbraucherzentrale gegen den Discounter. In mehreren Instanzen gewann Lidl, auch die Berufung vor dem Oberlandesgericht in Stuttgart.



Im Revisionsverfahren in Karlsruhe gaben die BGH-Richter aber in wichtigen Punkten der Verbraucherzentrale recht. Laut dem Urteil auf Unterlassung darf Lidl nicht mehr für Lebensmittel werben, wenn diese Produkte nicht zumindest am ersten Geltungstag vorgehalten werden. Dies gilt, wenn Waren so beworben werden wie die irische Butter. Computerprodukte darf der Discounter nur anpreisen wie im Fall des Flachbildschirms, wenn die Waren am ersten Geltungstag bis 14.00 Uhr vorgehalten werden. Hält sich Lidl nicht daran, kann ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro fällig werden.




dapd/dma

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